Statuten

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Statuten SVP Oberbipp

I.     Name, Sitz und Zweck
Name

 

Art. 1

Unter dem Namen „Schweizerische Volkspartei Sektion Oberbipp“ (nachstehend SVP Oberbipp genannt) besteht eine selbständige politische Partei in der Rechtsform eines Vereins. Die SVP Oberbipp ist eine Sektion der Schweizerischen Volkspartei Kanton Bern und ist dem Amtsverband Wangen angeschlossen. Der Sitz der Partei ist Oberbipp.

Zweck

 

 

 

 

 

 

 

 

Art. 2

Die SVP Oberbipp vereinigt Frauen und Männer aus allen Bevölkerungskreisen. Sie verfolgt folgende Hauptziele:

1.    die Ausrichtung der Politik auf die Berdürfnisse der Menschen

2.    die Förderung der Familie

3.    den Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen

4.    den Ausgleich der Interessen und die soziale und wirtschaftliche Förderung aller Volkskreise, insbesondere des Mittelstandes

5.    die Erhaltung des Rechtsstaates und den fortschrittlichen Ausbau seiner Einrichtungen nach dem Grundsatz von Freiheit und Demokratie

6.    die Erhaltung der Unabhängigkeit von Land und Volk auf der Grundlage der Neutralität und der internationalen Solidarität

Die SVP Oberbipp bekennt sich zum Programm der Schweizerischen Vokspartei Kanton Bern und richtet sich nach deren Statuten sowie den Statuten des Amtsverbands Wangen.

Tätigkeit

 

 

 

 

 

 

 

 

Art. 3

Die SVP Oberbipp beteiligt sich an der politischen Willensbildung in der Gemeinde. Sie erfüllt diese Aufgabe insbesondere durch

1.    die Beteiligung an Gemeindewahlen

2.    die Stellungnahme zu Abstimmungsvorlagen  und die Behandlung aller wichtigen Gemeindeangelegenheiten

3.    die Durchführung von Vorträgen, Orientierungen und Veranstaltungen zur Information und Weiterbildung der Mitglieder und Interessierten sowie die Pflege der Beziehung zu den Medien

4.    die Pflege des Kontaktes unter den Mitgliedern

5.    die Werbung neuer Mitglieder und die Verbreitung des Gedankengutes der Partei.

Die SVP Oberbipp arbeitet mit dem Amtsverband Wangen, dem Landesteilverband und der Kantonalpartei zusammen. Es gelten die Richtlinien der Kantonalpartei.

 II.   Mitgliedschaft
Voraussetzungen Art. 4

Der Beitritt zur Partei steht allen Frauen und Männern offen, die das 16. Altersjahr zurückgelegt haben und sich zu den Grundsätzen der Partei bekennen. Es besteht die Möglichkeit der Mitgliedschaft von juristischen Personen.

Erwerb Art. 5

Die Mitgliedschaft wird durch Beschluss des Vorstandes aufgrund einer schriftlichen Beitrittserklärung erworben. Ein abweisender Entscheid kann an die Parteiversammlung weitergezogen werden.

Erlöschen

 

 

 

 

 

 

 

 

Art. 6

Die Mitgliedschaft erlischt durch

1.    Tod

2.    schriftliche Austrittserklärung an das Sekretariat der SVP Oberbipp

3.    Ausschluss

Ausschlussgründe können namentlich die Verletzung der Parteigrundsätze oder der Statuten sein. Die Geschäftsleitung der Kantonalpartei kann nach Anhörung der Beteiligten den Ausschluss einzelner Mitglieder empfehlen.

Der Auschluss erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Parteiversammlung. Er ist gültig, wenn ihm zwei Drittel der anwesenden Mitglieder zustimmen. Der Betroffene hat das Recht von der Versammlung angehört zu werden.

Er kann gegen den Ausschlussentscheid innert 30 Tagen schriftlich beim Parteivorstand der Kantonalpartei Einsprache erheben. Wird auf eine Einsprache verzichtet, so tritt der Ausschluss nach Ablauf der Einsprachefrist sofort in Kraft.

Rechte und Pflichten

 

 

 

 

Art. 7

Jedes Mitglied hat gleiche Stimm-, Wahl- und Antragsrechte und kann seine Meinung innerhalb der Partei frei äussern und vertreten.

Jedes Mitglied ist den Parteigrundsätzen verpflichtet und hat die Interessen der Partei gegen aussen zu wahren.

Jedes Mitglied ist zur Bezahlung eines Jahresbeitrags verpflichtet und hat die ihm übertragenen Aufgaben gewissenhaft zu erfüllen.

Delegierte für den Amtsverband, den Landesteilverband oder die Kantonalpartei haben bei persönlicher Verhinderung einen Stellvertreter an die Versammlungen aufzubieten.

III. Organe
Organe

 

 

 

Art. 8

Die Organe der SVP Oberbipp sind

A.   Parteiversammlung

B.   Parteivorstand

C.   Parteiauschüsse

D.   Revisionsstelle

A.   Die Parteiversammlung
Einberufung

 

 

 

Art. 9

Die Parteimitglieder bilden die Parteiversammlung, das oberste Organ der Partei.

Die Parteiversammlung wird jährlich mindestens einmal zur Erledigung der ordentlichen Geschäfte einberufen. Weitere Parteiversammlungen werden nach Bedürfnis vom Parteipräsidenten, durch Vorstandsbeschluss oder auf Vorschlag von einem Zehntel der Parteimitglieder einberufen.

Die Einladung hat, unter Angabe der Traktanden, mindestens 8 Tage vor der Versammlung schriftlich an alle Mitglieder oder öffentlich zu erfolgen.

 

Rechte

Art. 10

Teilnahmeberechtigt an den Parteiversammlungen sind alle Parteimitglieder. Jedes Mitglied besitzt eine Stimme.

Befugnisse

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Art. 11

Die Parteiversammlung entscheidet in allen Angelegenheiten, die nicht statutarisch einem anderen Parteiorgan übertragen sind. Es stehen ihr folgende Befugnisse zu:

1.    Wahl des Parteipräsidenten

2.    Wahl der Mitglieder des Parteivorstandes gemäss Art. 13, soweit nicht von Amtes wegen angehörend

3.    Wahl der Revisionsstelle

4.    Genehmigung des Jahresberichtes und der Jahresrechung

5.    Festsetzung der Mitgliederbeiträge

6.    Annahme und Abänderung der Statuten

7.    Wahlvorschläge für öffentliche Ämter und Beamtungen

8.    Beschluss von Anträgen zu Handen des Amtsverbandes, des Landesteilverbands und der Kantonalpartei

9.    Behandlung der ihr vom Parteivorstand unterbreiteten Geschäfte

10. Stellungnahme zu öffentlichen Fragen

11. Ausschluss von Mitgliedern gemäss Art. 6

Wahlen und Abstimmungen

 

 

 

Art. 12

Beschlüsse sind gültig bei Stimmenmehrheit. Der Präsident stimmt mit und hat bei Stimmengleicheit den Stichentscheid. Bei Wahlen entscheidet bei Stimmengleichheit das Los. Wahlen und Abstimmungen werden offen durchgeführt. Auf Verlangen von einem Drittel der anwesenden Parteimitglieder erfolgen die Wahlen und Abstimmungen geheim.

Liegen zu einem Geschäft mehrere Anträge vor, so werden zuerst die Änträge der Versammlung einander gegenübergestellt. Der obsiegende Antrag der Versammlung kommt schliesslich mit dem Antrag des Vorstandes in die Schlussabstimmung. Über Ordnungsanträge ist unverzüglich abzustimmen.

B.   Der Parteivorstand
Zusammensetzung

 

 

 

 

 

 

 

Art. 13

Dem Parteivorstand gehören an:

–      Der Parteipräsident

–      Der Parteivizepräsident

–      Der Sekretär

–      Der Protokollführer

–      Der Kassier

–      Ein oder mehrere Beisitzer

Die Gemeinderäte, die Mitglieder des Grossen Rates, des Vorstandes des Amtsverbandes, des Parteivorstandes und der Geschäftsleitung der Kantonalpartei sind zusätzlich von Amtes wegen Mitglieder des Parteivorstandes

 

Wahl, Amtszeit

Art. 14

Der Parteivorstand wird auf die Dauer von einem Jahr gewählt.

Aufgaben

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Art. 15

Dem Parteivorstand fallen folgende Aufgaben an:

1.    Vorbereitung der Parteiversammlung

2.    Ausführung der Versammlungsbeschlüsse

3.    Führung der laufenden Geschäfte

4.    Wahl der Parteiausschüsse

5.    Vertretung der Partei gegen aussen

6.    Ineressenwahrung bei den Gemeindewahlen

7.    Wahlvorschläge für öffentliche Ämter und Beamtungen

8.    Ausarbeitung und Durchführung des Jahresprogramms

9.    Mitgliederwerbung

10. Pflege der Beziehung mit dem Amtsverband Wangen, dem Landesteilverband und dem kantonalen Parteisekretariat.

Einberufung Art. 16

Der Parteivorstand tritt zusammen, so oft es die Geschäfte erfordern, auf Anordnung des Präsidenten oder auf Begehren von zwei Vorstandsmitgliedern.

Beschlüsse

 

Art. 17

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sind.

Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder gefasst. Der Präsident stimmt mit und hat bei Stimmengleichheit den Stichentscheid. Bei Wahlen entscheidet im Falle der Stimmengleichheit das Los.

Präsident

 

Art. 18

Der Parteipräsident leiten die Parteiversammlungen und die Vorstandssitzungen.

Er wird ordentlicherweise vertreten durch den Vizepräsidenten. Präsident und Vizepräsident führen mit Sektretär oder Kassier je zu zweien die rechtsverbindliche Unterschrift für die Partei.

Sekretär

 

Art. 19

Der Sekretär erledigt den laufenden schriftlichen Verkehr der Partei in Zusammenarbeit mit dem Präsidenten oder Vizepräsidenten. Er führt in Zusammenarbeit mit dem kantonalen Parteisekretariat das Mitgliederverzeichnis. Er teilt dem kantonalen Parteisekretariat, den SVP Frauen und dem Amtsverband Wangen die Namen der entsprechend gewählten Delegierten mit.

Protokollführer

 

Art. 20

Der Protokollführer führt die Protokolle der Verhandlungen in der Parteiversammlung und im Vorstand.

Die Ämter der Protokollführers und des Sekretärs können auch in Personalunion geführt werden.

 

Kassier

Art. 21

Der Kassier führt die Rechnung und erledigt den Geldverkehr der Partei. Er legt – nach Prüfung durch die Revisionsstelle – der Parteiversammlung die Jahresrechnung zur Genehmigung vor.

C.   Die Parteiausschüsse
 

Parteiausschüsse

Art. 22

Die Parteiausschüsse werden vom Parteivorstand gewählt. Sie befassen sich mit Spezialaufgaben der Partei. Die Parteiausschüsse konstituieren sich selbst.

D.   Die Revisionsstelle
Revisionsstelle

 

Art. 23

Die Revisionsstelle besteht aus einer oder mehreren Personen, die Mitglieder der SVP Oberbipp sein müssen. Sie wird jährlich von der Parteiversammlung gewählt.

Die Revisionsstelle prüft die Rechnungsführung und stellt der Parteiversammlung schriftlich Bericht und Antrag.

IV.        Finanzen
Einnahmen

 

 

 

 

Art. 24

Die Partei beschafft die erforderlichen Mittel durch:

1.    Die jährlichen Mitgliederbeiträge

2.    Freiwillige Beiträge

3.    Zuwendungen bei Finanzaktionen und Sammlungen

Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

Mitgliederbeiträge

 

 

Art. 25

Die Hauptversammlung setzt folgende jährliche Beiträge fest:

1.    Beitrag für Einzelmitglieder

2.    Beitrag für Ehepaare

3.    Beitrag für in der Ausbildung stehende Jugendliche

V.  Statutenänderung, Auflösung
Revision Art. 26

Diese Statuten können jederzeit durch die Parteiversammlung mit einer Zweidrittelsmehrheit der anwesenden Parteimitglieder abgeändert werden. Sämtliche Revisionen sind nach ihrer Annahme durch die Parteiversammlung der Geschäftsleitung der Kantonalpartei zur Genehmigung zu unterbreiten.

Auflösung

 

 

Art. 27

Die Parteivesammlung kann mit Zweidrittelsmehrheit der anwesenden Parteimitglieder die Auflösung der SVP Oberbipp beschliessen.

Bei einer Auflösung wird ein allfälliges Vermögen zur Aufbewahrung an die Einwohnergemeinde überwiesen. Wird innerhalb von 10 Jahren nach der Auflösung keine neue SVP Ortspartei gegründet entscheidet der Gemeinderat über die Verwendung des Vermögens.

VI. Genehmigung
Genehmigung Art. 28

Die vorliegenden Statuten wurden an der Parteiversammlung vom 24. März 2006 genehmigt.

Sie treten mit der Annahme durch die Parteivesammlung und nach der Genehmigung durch die Geschäftsleitung der SVP Kanton Bern in Kraft.

Oberbipp, 24. März 2006

SVP Oberbipp

Der Präsident

Daniel Zurlinden

Der Sekretär

Kurt Bigler

Bern, 9. Mai 2006

SVP Kanton Bern

Der Präsident

Hermann Weyeneth

 

 

Der Geschäftsführer

Christoph Neuhaus

Kontakt
Schweizerische Volkspartei
Sektion Oberbipp
Fabian Misteli
Steingasse 11
4538 Oberbipp
079 784 37 30
IBAN CH93 0900 0000 4500 4849 9
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